§1 Rechtsnatur, Name und Sitz
Der Tourismusverein Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu ist ein nichtrechtsfähiger Verein, auf den die §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches analog anzuwenden sind.
Er führt den Namen "Tourismusverein Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu" und hat seinen Sitz in Immenstadt i. Allgäu.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, den Tourismus in der Ferienregion Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu zu fördern und die von der Stadt Immenstadt i. Allgäu gewünschte Mitwirkung in allen Tourismusangelegenheiten wahrzunehmen, insbesondere bei der
* Entwicklung des Tourismusentwicklungskonzepts,
* Gestaltung von Prospekten und der Erarbeitung von Werbekonzepten,
* Festsetzung von Kurz- und Fremdenverkehrsbeiträgen,
* Vertretung der Interessen der Vermieter gegenüber der Stadt Immenstadt i. Allgäu, anderer Verbände und Vereinigungen
* Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Schaffung, Erneuerung und Verbesserung von Tourismuseinrichtungen.
§3 Mitgliedschaft
(1) In den Verein können alle im Gästeamt als Vermieter von Gästebetten registrierten Personen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben eintreten. Weiter können eintreten natürliche und juristische Personen, die Umsätze aus dem Fremdenverkehr erzielen. Der derzeitige Mitgliederstand ergibt sich aus dem Wählerverzeichnis für die Wahl des Tourismusbeirats vom 22. April 1996.
(2) Künftig hat die Aufnahme in den Verein durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Tourismusbeirat.
(3) Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die den festgesetzten Vereinsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Tourismusbeirats ausgeschlossen werden.
§4 Mitgliedsbeitrag
Zur Finanzierung der Aufwendungen des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Tourismusbeirat als Vorstand und der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
§6 Tourismusbeirat und 1. Vorsitzender
(1) Der Tourismusbeirat besteht aus elf Mitgliedern (Beiräte). Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Je ein Mitglied soll aus den einzelnen Stadtteilen Akams, Bühl, Eckarts, Diepolz, Immenstadt, Rauhenzell und Stein stammen. Der Tourismusbeirat wird ermächtigt, bis zu drei Mitglieder in den Beirat zu berufen.
(2) Der Tourismusbeirat wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Neben der Einladung von Mitgliederversammlung und Tourismusbeirat obliegt dem 1. Vorsitzenden die Leitung der Sitzungen, der Vollzug der gefassten Beschlüsse, die Erledigung von laufenden Angelegenheiten und die Vertretung des Vereins nach außen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
(4) Der Tourismusverein fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
* Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
* Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und Entlastung.
* Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten.
* Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§9 Sonstiges
(1) Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
(2) Die Mitglieder des Tourismusbeirats sind ehrenamtlich tätig. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt der Tourismusbeirat.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenstadt i. Allgäu, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Tourismusförderung zu verwenden hat.